OLG Bremen - Beschluss vom 25.07.2008
3 W 19/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2009, 57
RENOpraxis 2009, 97
VRR 2008, 442
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 OH 85/07

Berücksichtigung des Wertes eines sog. Sport Utility Vehicles (SUV) im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Bremen, Beschluss vom 25.07.2008 - Aktenzeichen 3 W 19/08

DRsp Nr. 2009/24743

Berücksichtigung des Wertes eines sog. Sport Utility Vehicles (SUV) im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Ein vier Jahre alter Pkw, der zur Klasse der "Sport Utility Vehicles" (SUV) gehört, ist im Rahmen eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 II ZPO anzusehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 12.06.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsgegner beantragt im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 12.06.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Antragsgegner nach seinen Angaben in der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zwar nur ein monatlich einzusetzendes Einkommen von EUR 228,50 verbleibe. Da dem Antragsgegner aber ein erst vor drei Jahren angeschaffter, dem gehobenen Preissegment zuzuordnender Pkw gehöre, sei es zumutbar, sein Vermögen zur Prozessfinanzierung einzusetzen. Diesen Beschluss greift der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde an.

II.