Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 12.06.2008 wird zurückgewiesen.
I.
Der Antragsgegner beantragt im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 12.06.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Antragsgegner nach seinen Angaben in der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zwar nur ein monatlich einzusetzendes Einkommen von EUR 228,50 verbleibe. Da dem Antragsgegner aber ein erst vor drei Jahren angeschaffter, dem gehobenen Preissegment zuzuordnender Pkw gehöre, sei es zumutbar, sein Vermögen zur Prozessfinanzierung einzusetzen. Diesen Beschluss greift der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde an.
II.
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