OLG Koblenz - Beschluss vom 27.03.2003
9 UF 177/02
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 S. 2, 4 ; BarwertVO § 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2003, 326
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, vom 21.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 318/01

Berücksichtigung einer bereits gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente aus der betrieblichen Altersversorgung beim Versorgungsausgleich

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 9 UF 177/02

DRsp Nr. 2004/3917

Berücksichtigung einer bereits gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente aus der betrieblichen Altersversorgung beim Versorgungsausgleich

Eine bei Ehezeitende bereits gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente aus der betrieblichen Altersversorgung ist mit dem Zahlbetrag in den Versorgungsausgleich einzustellen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3 S. 2, 4 ; BarwertVO § 6 ;

Gründe:

I. Das Familiengericht hat durch Verbundurteil vom 21. Februar 2002 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Die Parteien hatten während der Ehezeit (1. März 1977 bis 31. August 2001) jeweils Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die Antragstellerin hat außerdem eine unverfallbare sowohl im Anwartschafts- wie im Leistungsstadium statische Versorgungsanwartschaft bei der Z... für die Beschäftigten des Deutschen B.....handwerks VVaG erworben. Im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit wurde an die Antragstellerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der B... gezahlt, die zwar auf unbestimmte Zeit bewilligt war, jedoch in bestimmten Zeitabständen einer Überprüfung hinsichtlich der weiteren Rentenberechtigung unterlag. Außerdem bezog sie von der Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen B.....handwerks eine Erwerbsunfähigkeitsrente.