Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr teilweise Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss vom 29.07.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Kindesunterhalt und Sonderbedarf in Anspruch.
Mit außergerichtlichem Schreiben vom 31.05.2011 forderte sie den Antragsgegner u. a. unter Fristsetzung auf den 10.06.2011 dazu auf, über die nach ihrer Auffassung bestehende Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 342,- € eine beim zuständigen Jugendamt zu erstellende Jugendamtsurkunde einzuholen und ihr diese zu übersenden. Die Antragstellerin wies darauf hin, dass sie nach Fristablauf ohne weitere Nachfrage eine gerichtliche Klärung herbeiführen wolle.
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