Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 24. August 2020 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
A.
Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) zustehenden Zugewinnausgleichs.
Die Beteiligten heirateten am 31. Dezember 2000. Sie lebten seit August 2013 getrennt; der Scheidungsantrag wurde am 30. Januar 2015 zugestellt. Die Ehefrau hat keinen Zugewinn erzielt.
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