OLG Hamm, vom 21.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen II-7 UF 83/08
AG Lemgo, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 527/03
Berücksichtigung von einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegenstehenden ehebedingten Nachteilen bei der Billigkeitsprüfung i.R.d. Bemessung des Unterhalts; Zu berücksichtigende Faktoren i.R.d. Billigkeitsabwägung bzgl. einer Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs auf den angemessenen Lebensbedarf bei fehlenden ehebedingten Nachteilen; Zunehmende Gewichtung der Ehedauer aufgrund wirtschaftlicher Verflechtung im Falle der Aufgabe einer Erwerbstätigkeit wegen Betreuung gemeinsamer Kinder oder Haushaltsführung
BGH, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen XII ZR 202/08
DRsp Nr. 2010/19139
Berücksichtigung von einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegenstehenden ehebedingten Nachteilen bei der Billigkeitsprüfung i.R.d. Bemessung des Unterhalts; Zu berücksichtigende Faktoren i.R.d. Billigkeitsabwägung bzgl. einer Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs auf den angemessenen Lebensbedarf bei fehlenden ehebedingten Nachteilen; Zunehmende Gewichtung der Ehedauer aufgrund wirtschaftlicher Verflechtung im Falle der Aufgabe einer Erwerbstätigkeit wegen Betreuung gemeinsamer Kinder oder Haushaltsführung
a) Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon deswegen regelmäßig einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegenstehen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst erzielen kann.b) Ob bei fehlenden ehebedingten Nachteilen eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf den angemessenen Lebensbedarf (§ 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, ist gemäß § im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt. Dabei ist auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - - FamRZ 2010, ).
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