Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 7. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Dabei wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. Juli 2004 Bezug genommen.
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