Nachdem der Antragsgegner die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 22.10.2014 - 15 F 138/14 - zurückgenommen hat, wird er des Rechtsmittels für verlustig erklärt und trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 516 Abs. 3 ZPO).
2.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.920,00 EUR festgesetzt (§§ 40, 43 FamGKG).
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