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Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang auf den Anspruch der Klägerin auf Erziehungsgeld (Erzg) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) die Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) des beigeladenen Lebensgefährten der Klägerin anzurechnen sind.
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