Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Altenkirchen vom 28. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat dem Beklagten zu Recht die begehrte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verteidigung gegen Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2) ab Januar 2008 und hinsichtlich der Widerklage versagt.
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