OLG Celle - Beschluss vom 11.10.1991
10 WF 140/91
Normen:
BGB §§ 1570 1585c ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 447
NJW 1992, 2436
NJW-RR 1992, 903
NdsRpfl 1991, 298
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 05.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 624 F 476/91

Berufung auf einen vor Eheschließung vereinbarten Ausschluß des Ehegattenunterhalts

OLG Celle, Beschluss vom 11.10.1991 - Aktenzeichen 10 WF 140/91

DRsp Nr. 1996/3242

Berufung auf einen vor Eheschließung vereinbarten Ausschluß des Ehegattenunterhalts

»1. Der Unterhaltspflichtige kann sich auf einen vor Eheschließung vereinbarten Ausschluß des Ehegattenunterhalts nicht berufen, soweit die Berechtigte wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.«2. Der gemäß § 1585c BGB zulässige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist jedenfalls dann nach § 242 BGB unwirksam, wenn er zu einer Beeinträchtigung für das Wohl und die Interessen eines gemeinschaftlichen Kindes führt, weil der unterhaltsbedürftige Elternteil zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen wäre. Das gilt jedenfalls für die Zeit, in der wegen der Betreuung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist und der Verzichtende mangels anderer Mittel auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Normenkette:

BGB §§ 1570 1585c ;

Gründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Antragsgegnerin im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens die Prozesskostenhilfe für ein in Aussicht genommenes nacheheliches Unterhaltsbegehren versagt und dazu ausgeführt, die Antragsgegnerin habe in dem Ehevertrag vom 4. März 1988 wirksam auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass die Antragstellerin am 7.6.1988 ein Kind geboren habe.