Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Antragsgegnerin im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens die Prozesskostenhilfe für ein in Aussicht genommenes nacheheliches Unterhaltsbegehren versagt und dazu ausgeführt, die Antragsgegnerin habe in dem Ehevertrag vom 4. März 1988 wirksam auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass die Antragstellerin am 7.6.1988 ein Kind geboren habe.
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