1. Auf die Beschwerde des Nachlasspflegers werden der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 10.05.2023, Az.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 05.08.2014 für die unbekannten Erben der am 10.12.1998 verstorbenen Erblasserin die Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beschwerdeführer zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" und "Erbenermittlung" bestellt. Er wurde am 05.08.2014 unter Aushändigung der Bestallungsurkunde zur treuen und gewissenhaften Führung des Amtes verpflichtet.
Ein Teil der Erben ist mittlerweile bekannt.
Die Erblasserin war Eigentümerin der im Grundbuch von C... in Bl ... und Bl ... eingetragenen Flurstücke.
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