Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 18. Dezember 2019 -
Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO liegen nicht (mehr) vor. Die Antragsgegnerin hat auf Hinweis des Senats mit Verfügung vom 11.2.2020 im Beschwerdeverfahren unter dem 1.3.2020 die vom Amtsgericht angeforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht. Dies ist im Hinblick auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 572 Abs. 2 S. 1 ZPO §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 571 Abs. 2 S. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, FamRZ 2006, 212; OLG Köln, FamRZ 2009, 633; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 124 Rn. 14; Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, 2. Aufl., § 1 Rn. 222).
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