AG Recklinghausen, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 62 XVII 156/16 K
LG Bochum, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 108/19
Beschwerde gegen die Versagung einer erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung durch den Betreuer im Namen des Betroffenen; Betreuungsgerichtliche Genehmigung für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder einer Erbschaftsausschlagung; Voraussetzung für die Zustellungspflicht in einem Betreuungsverfahren
BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - Aktenzeichen XII ZB 474/19
DRsp Nr. 2020/6798
Beschwerde gegen die Versagung einer erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung durch den Betreuer im Namen des Betroffenen; Betreuungsgerichtliche Genehmigung für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder einer Erbschaftsausschlagung; Voraussetzung für die Zustellungspflicht in einem Betreuungsverfahren
a) Gegen eine Entscheidung, mit der eine nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung versagt wird, kann der Betreuer nur im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Beschwerde einlegen.b) Das Verfahren über die Erteilung der nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 2BGB erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder einer Erbschaftsausschlagung gehört nicht zu den Verfahren, auf die sich der Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 Nr. 1FamFG erstreckt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 292/14 - FamRZ 2015, 1701).
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