1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 17. Januar 2019 -
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; eine Erstattung der im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Aufwendungen der Beteiligten findet nicht statt.
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