Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 18.09.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kinder A und B haben Umgang mit ihrer Mutter
-an jedem zweiten Wochenende von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntag, 18:00 Uhr,
-an dem auf das Umgangswochenende folgenden Donnerstag nach Schulschluss bis 19:00 Uhr,
-in der ersten Hälfte der Schulferien (Oster-, Sommer- und Herbstferien),
-a) vom Beginn der Weihnachtsferien 2020 bis zum 25.12.2020, 10:00 Uhr, und vom 02.01.2021, 10:00 Uhr, bis zum ersten Schultag nach den Weihnachtsferien 2020/2021;
-b) vom 25.12.2021, 10:00 Uhr, bis zum 02.01.2022, 10:00 Uhr;in den Folgejahren alternierend wie a) und b).
Der Mutter wird zur Auflage gemacht, dass jeglicher Umgang - sei es der regelmäßige Umgang, sei es der Ferien- oder Feiertagsumgang - in Abwesenheit ihres Ehemanns, Herrn C, stattfindet.
Bei der Ausübung des Umgangs gilt:
Der Wochenendumgang startet am Donnerstag der ungeraden Kalenderwochen. An schulfreien Donnerstagen beginnt der Umgang bereits morgens um 9:00 Uhr. Am Freitag des Umgangswochenendes sorgt die Mutter dafür, dass die Kinder pünktlich zum Schulunterricht erscheinen.
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