Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Kamen vom 29.04.2019 wird in Hinblick auf den Versorgungsausgleich zurückgewiesen.
2.Klarstellend wird festgestellt, dass sich die Beschwerde der Antragstellerin in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt erledigt hat.
3.Von Amts wegen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kamen in Ziffer 2. der angefochtenen Entscheidung wie folgt ergänzt:
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei Pensionskasse H AG findet nicht statt.
4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
5.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.400,00 € festgesetzt
(nachehelicher Unterhalt: 32.400,00 €; Versorgungsausgleich: 4.400,00 €)
6.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten heirateten im Oktober 2001. Die Trennung erfolgte spätestens im August 2009. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 08.08.2013 zugestellt. Der Scheidungsbeschluss vom 29.04.2019 ist seit dem 23.08.2019 rechtskräftig.
Im Beschwerdeverfahren geht es nur noch um den Versorgungsausgleich.
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