LG München I, vom 08.10.1959 - Vorinstanzaktenzeichen IV Qs 158/59
Beschwerdebefugnis einer ausländischen juristischen Person - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
BVerfG, Beschluß vom 08.11.1960 - Aktenzeichen 2 BvR 177/60
DRsp Nr. 1995/8853
Beschwerdebefugnis einer ausländischen juristischen Person - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
»1. Der in Art. 103 Abs. 1GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht jedem zu, der von dem Verfahren eines Gerichts der Bundesrepublik unmittelbar betroffen wird, gleichgültig, ob er eine natürliche oder eine juristische, eine inländische oder eine ausländische Person ist.2. Die Verfassungsbeschwerde dient der Durchsetzung der Grundrechte und der grundrechtsähnlichen Rechte. Deswegen muß jedem die Befugnis zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde zustehen, der Träger eines der in § 90 Abs. 1BVerfGG genannten Rechte sein kann.«3. Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Beschwerdegericht entscheidet, ohne zur Nachreichung der angekündigten Beschwerdebegründung Zeit einzuräumen oder eine Frist zu setzen.