I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die am 15. Juni 2010 erfolgte Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten der Beteiligten zu 3 im Grundbuch des Amtsgerichts Weilheim i. OB wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.514,00 € festgesetzt.
I. Der Beteiligte zu 1 ist zusammen mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, in Gütergemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Die Beteiligte zu 3 (Gläubigerin) hat unter dem 9.6.2010 beantragt, zu ihren Gunsten auf diesem Grundstück eine Zwangshypothek in Höhe von 8.514,32 € einzutragen. Das Grundbuchamt hat dem am 15.6.2010 entsprochen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seinem als "Widerspruch gemäß § 777 ZPO in Verbindung mit Erinnerung gemäß § 766 ZPO " bezeichneten Schreiben vom 28.6.2010, in dem er weiter beantragt, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen.
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