Gründe:
Das vorliegende Beschwerdeverfahren einer vorläufigen Anordnung im isolierten Sorgerechtsverfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei, da das Rechtsmittel zugunsten der gemeinsamen Kinder eingelegt worden ist.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes (für die Anwaltsgebühren, die nach § 118 BRAGO anfallen; Lappe, Kosten in Familiensachen, 5. Aufl., S. 65 Rn. 295) beruht auf einer analogen Anwendung von § 8 Abs. 2 S. 3 BRAGO, der unmittelbar als anwaltliche Wertvorschrift in den gesetzlich normierten einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 620 S. 1 Nr. 1- 3 ZPO gilt (Senat, Beschluß vom 02.08.1984 - 2 WF 65/94-), die erstinstanzlich gerichtsgebührenfrei sind (Nichterwähnung des § 620 S. 1 Nr. 1 - 3 ZPO in GKG -KV Nr. 1701).