BGH - Beschluss vom 13.12.2023
XII ZB 334/22
Normen:
BGB § 1815 Abs. 3; BGB § 1820 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 549
Vorinstanzen:
AG Weilburg, vom 14.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 XVII 272/20
LG Limburg, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 24/22

Bestellung eines Betreuers trotz bestehender Vorsogevollmacht; Ungeeignetheit des Betreuers zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen

BGH, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen XII ZB 334/22

DRsp Nr. 2024/2082

Bestellung eines Betreuers trotz bestehender Vorsogevollmacht; Ungeeignetheit des Betreuers zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen

a) Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet erscheint, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. November 2022 - XII ZB 212/22 - FamRZ 2023, 308). b) Lässt sich die Gefahr für das Wohl des Betroffenen durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB nicht hinreichend abwenden, ist eine Vollbetreuung einzurichten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13 - FamRZ 2014, 738 und vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 7. Juli 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1815 Abs. 3; BGB § 1820 Abs. 3;