Der am 13.8.1996 beim Familiengericht eingegangene Antrag auf Scheidung weist aus, dass für den Antragsgegner ein Prozeßbevollmächtigter benannt ist; ein Schriftsatz oder anderes Schriftstück, aus dem die Meldung als Prozeßbevollmächtigter hervorgeht, war jedoch nicht beigefügt. Gemäß richterlicher Verfügung erfolgte die Zustellung mit Empfangsbekenntnis an diesen genannten Anwalt am 20.09.1996. Erst mit Schriftsatz vom 07.11.1996, der am 12.11.1996 einging, hat sich dieser Anwalt auch als Prozeßbevollmächtigter legitimiert. Das Amtsgericht hat auf der Grundlage der Zustellung an den Anwalt das Ende der Ehezeit bestimmt.
Mit dem im Tenor genannten Urteil hat das Amtsgericht in Ziff. 2 den Versorgungsausgleich entschieden; die vorliegenden Auskünfte der Rentenversicherung gehen jedoch von einem - unrichtigen - Beginn der Ehe aus, was der Rentenversicherungsträger mit seinem fristgerechten Rechtsmittel rügt und neue Auskünfte vorlegt.
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