OLG Naumburg - Beschluß vom 15.03.1999
8 UF 51/99
Normen:
ZPO § 176 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 236
FamRZ 2000, 166
OLGR-Naumburg 2000, 116
OLGReport-Naumburg 2000, 116
Vorinstanzen:
AG Zeitz, vom 13.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 184/96

Bestimmung der Ehezeit - Zustellungsmangel hinsichtlich des Scheidungsantrags

OLG Naumburg, Beschluß vom 15.03.1999 - Aktenzeichen 8 UF 51/99

DRsp Nr. 1999/8903

Bestimmung der Ehezeit - Zustellungsmangel hinsichtlich des Scheidungsantrags

»Die Zustellung an einen in der Antragsschrift aufgeführten Rechtsanwalt führt die Rechtshängigkeit nicht herbei. Im Falle der Heilung erstreckt sich diese jedoch nicht auf das Ende der Ehezeit für die Vergangenheit.«

Normenkette:

ZPO § 176 ;

Gründe:

Der am 13.8.1996 beim Familiengericht eingegangene Antrag auf Scheidung weist aus, dass für den Antragsgegner ein Prozeßbevollmächtigter benannt ist; ein Schriftsatz oder anderes Schriftstück, aus dem die Meldung als Prozeßbevollmächtigter hervorgeht, war jedoch nicht beigefügt. Gemäß richterlicher Verfügung erfolgte die Zustellung mit Empfangsbekenntnis an diesen genannten Anwalt am 20.09.1996. Erst mit Schriftsatz vom 07.11.1996, der am 12.11.1996 einging, hat sich dieser Anwalt auch als Prozeßbevollmächtigter legitimiert. Das Amtsgericht hat auf der Grundlage der Zustellung an den Anwalt das Ende der Ehezeit bestimmt.

Mit dem im Tenor genannten Urteil hat das Amtsgericht in Ziff. 2 den Versorgungsausgleich entschieden; die vorliegenden Auskünfte der Rentenversicherung gehen jedoch von einem - unrichtigen - Beginn der Ehe aus, was der Rentenversicherungsträger mit seinem fristgerechten Rechtsmittel rügt und neue Auskünfte vorlegt.