AG Oranienburg, vom 13.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 74/01
Bestimmung des Gebührenstreitwerts nach der Neufassung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2002 - Aktenzeichen 9 WF 188/02
DRsp Nr. 2003/782
Bestimmung des Gebührenstreitwerts nach der Neufassung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG
Nach der Neufassung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt es auf die 12 Monate nach Anhängigkeit der Klage an; Veränderungen in der Höhe des Unterhalts, die außerhalb dieses Zeitraums liegen, beeinflussen den Gebührenstreitwert nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht
Die gemäß § 25 Abs. 3GKG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert zutreffend nach Maßgabe des § 17 Abs. 1, Abs. 4GKG berechnet.
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