Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen Altersversorgung
BGH, Beschluß vom 04.10.1990 - Aktenzeichen XII ZB 164/88
DRsp Nr. 1992/1031
Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen Altersversorgung
»Ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht beteiligt und nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt; das gilt sowohl im Hinblick auf die Handhabung der §§ 3b und 3c VAHRG als auch im Hinblick auf mögliche Fehler bei der Verrechnung der beiderseitigen Versorgungsanrechte der Ehegatten (Bestätigung und Weiterführung der Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369 und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602).«