OLG Thüringen - Beschluss vom 11.03.2002
6 W 54/02
Normen:
BGB § 1836 b ; BVormVG § 1 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1431
OLGReport-Jena 2003, 83
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 152/01

Betreuervergütung für Diplom-Theologen

OLG Thüringen, Beschluss vom 11.03.2002 - Aktenzeichen 6 W 54/02

DRsp Nr. 2002/5982

Betreuervergütung für Diplom-Theologen

»1. Die rückwirkende Festsetzung einer Pauschalvergütung gem. § 1836 b S. 1 Nr. 1 BGB ist unzulässig. Nach dem Gesetzeswortlaut wie nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann eine solche Vergütungspauschale nur für zukünftige Tätigkeiten des Vormunds/Betreuers festgesetzt werden kann (allgemeine Auffassung; vgl. LG Berlin FamRZ 2001, 787 ff.; MünchKomm-BGB/Wagenitz, 4. Auflage, § 1836 b Rn. 4; Sorgel/Zimmermann, BGB, 13. Auflage, § 1836 b Rn. 6). Die Verfahrensweise, den Betreuer zunächst quasi als Test für die von ihm benötigte Zeit tätig werden zu lassen und dann rückwirkend eine Vergütungspauschale festzusetzen, findet im Gesetz keine Stütze. 2. § 1836 b Abs. Nr. 1 S. 2 BGB verlangt zur Nachprüfbarkeit der Prognoseentscheidung, dass erkennbar ist, von welcher voraussichtlich erforderlichen Zeit bei der Bemessung des Pauschalbetrags ausgegangen wurde. 3. Die Festsetzung pauschalen Aufwendungsersatzes ist rechtswidrig (vgl. Senat FGPrax 2001, 158).