I. Der im November 1951 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im April 1948 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 14. Dezember 1981 die Ehe geschlossen. Am 8. März 1993 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zu gestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Dezember 1981 bis 28. Februar 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 76,13 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 787,32 DM. Der Ehefrau stehen außerdem aufgrund einer Tätigkeit als Musikerin Anwartschaften auf Versorgung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VddKO, weitere Beteiligte zu 2) zu, die sich auf der Grundlage der jeweils entrichteten Beiträge und unter Anwendung der maßgeblichen Verrentungssätze ehezeitbezogen auf jährlich 9.501,37 DM bemessen.
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