Der Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 19.12.2018 -
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.500 Euro festgesetzt, § 40 Abs. 1 FamGKG.
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