OLG Hamm - Beschluss vom 07.06.2017
2 WF 30/16
Normen:
FamFG § 89; FamFG § 86;
Fundstellen:
FuR 2018, 206
Vorinstanzen:
AG Brakel, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 31/14

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. §§ 86, 89 FamFG

OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 2 WF 30/16

DRsp Nr. 2018/561

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. §§ 86, 89 FamFG

1. Das Ordnungsmittelverfahren nach den §§ 86, 89 FamFG ist ein gegenüber dem Erkenntnisverfahren selbständiges Verfahren, weil es sich nach besonderen Verfahrensvorschriften (§§ 86ff. FamFG) richtet und mit einer Entscheidung über die Festsetzung eines Ordnungsmittels endet. 2. Bei mehrfacher Zuwiderhandlung können Ordnungsmittel mehrfach verhängt werden. 3. Mehrere Einzelakte, mit denen der Verpflichtete gegen die titulierte Verpflichtung verstößt, können im Vollstreckungsverfahren nicht nach den Grundsätzen über den Fortsetzungszusammenhang zu einer einheitlichen Tat zusammen gefasst werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der die Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel abgeändert:

Der Kindesmutter wird für ihre Rechtsverteidigung in dem vom Kindesvater angestrengten Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in erster Instanz Rechtsanwalt S aus X beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 89; FamFG § 86;

Gründe

I.