KG - Beschluss vom 13.11.2023
16 WF 128/23
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; AO § 149 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2024, 202
Rpfleger 2024, 221
Vorinstanzen:
AG Pankow, vom 17.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 6617/22

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf Antrag eines Kindesvaters für das betriebene Umgangsverfahren; Einreichen einer geordneten Darstellung der Einkommenssituation

KG, Beschluss vom 13.11.2023 - Aktenzeichen 16 WF 128/23

DRsp Nr. 2024/773

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf Antrag eines Kindesvaters für das betriebene Umgangsverfahren; Einreichen einer geordneten Darstellung der Einkommenssituation

1. Wenn das Familiengericht den Antrag eines Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe nachsucht, zurückweist, weil dieser innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Nachfragen des Familiengerichts zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht beantwortet und die angeforderten Belege nicht vorgelegt hat, ist seine gegen diese Entscheidung angebrachte Beschwerde zwingend zurückzuweisen, wenn er die geforderte Auskunft und die angeforderten Belege im Beschwerdeverfahren wiederum nicht vorlegt. 2. Eine vom Familiengericht als Beleg angeforderte Kopie der (Einkommen-) Steuererklärung des Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, ist von diesem grundsätzlich vorzulegen, sobald die jeweilige Frist nach der Abgabenordnung, um die Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, verstrichen ist. Kommt der Beteiligte der entsprechenden, fristgebundenen Auflage nicht nach, ist sein Verfahrenskostenhilfeantrag zurückzuweisen.