Die beiden Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Jedem gehörte ursprünglich ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb. Die Land- und Forstwirtschaft wurde von der Hofstelle des Klägers aus bewirtschaftet. Im Wirtschaftsjahr 1980/81 veräußerte die Klägerin ihren 81 ha großen Hof bis auf eine Fläche von ca. 4 ha. Diese Restfläche und den Veräußerungserlös von rd. 3 Mio. DM führte sie --so die Formulierungen des Finanzgerichts (FG) -- dem Betrieb des Klägers zu. Der Veräußerungserlös wurde größtenteils zur Tilgung von Betriebsschulden verwandt; in Höhe des Restbetrages wurde eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildet und nach entsprechenden Anschaffungen größtenteils gewinneutral aufgelöst.
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