(c) Der Senat knüpft an seine in FamRZ 1985, 158 [hier: I (167) 330 a-d] ausführlich dargelegten Grundsätze zur Beurteilung der Unterhaltspflicht eines Unterhaltsschuldners im Falle selbstverschuldeter Leistungsfähigkeit an und führt wie folgt aus:
»Trifft ein Unterhaltsverpflichteter Ä wie hier der Bekl. Ä eine berufliche Entscheidung, die zwar nicht seine volle Leistungsunfähigkeit, aber eine gegenüber dem früheren Zustand erheblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit zur Folge hat, dann sind diese Grundsätze in entsprechender Weise anzuwenden.«
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