B. Bei der Billigkeitsabwägung dürfen, unabhängig von der Rangfolge, auch die Belange volljähriger Kinder berücksichtigt werden (BGH - IVb ZR 8/84 - 20.3.1985; nicht veröffentlicht, zit. Hoppenz, aaO., § 1577 Rdn. 42).
C. Darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich etwaiger Einkünfte ist der Unterhaltsberechtigte, entsprechend dem allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsatz, daß er seine Bedürftigkeit nachweisen muß.
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