Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen sowie wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und mit Förderung der Prostitution in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und sichergestellte Geldbeträge eingezogen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Schuldspruch lediglich zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Konkurrenzverhältnisses sowie zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu u.a. ausgeführt:
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|