Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen "wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 4 Fällen und wegen Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in 80 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
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