BGH - Beschluß vom 10.02.1995
3 StR 5/95
Normen:
StGB § 174 ;

BGH - Beschluß vom 10.02.1995 (3 StR 5/95) - DRsp Nr. 1995/4323

BGH, Beschluß vom 10.02.1995 - Aktenzeichen 3 StR 5/95

DRsp Nr. 1995/4323

Allein die häusliche Gemeinschaft begründet kein Obhutsverhältnis.

Normenkette:

StGB § 174 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch. Auf die Verfahrensbeschwerde kommt es nicht an.