BGH - Beschluß vom 10.02.1995
4 StR 745/94
Normen:
StGB § 174, § 46 Abs. 3 ;

BGH - Beschluß vom 10.02.1995 (4 StR 745/94) - DRsp Nr. 1995/4297

BGH, Beschluß vom 10.02.1995 - Aktenzeichen 4 StR 745/94

DRsp Nr. 1995/4297

Der Mißbrauch der Stellung als "Ersatzvater" darf bei einer Verurteilung nach § 174 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

Normenkette:

StGB § 174, § 46 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon tateinheitlich in zwei Fällen mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.