Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, mit homosexuellen Handlungen, mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen und mit Körperverletzung, begangen an seinem ehelichen Sohn, dem Nebenkläger, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
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