Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet (§
1. In den Fällen II 1 und 4 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte die Kinder S. und V. in seine Wohnung rief und sie dort gleichzeitig sexuell mißbrauchte, ist jeweils Tateinheit (§
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