BGH - Beschluß vom 13.02.1986 (4 StR 26/86) - DRsp Nr. 1996/20659
BGH, Beschluß vom 13.02.1986 - Aktenzeichen 4 StR 26/86
DRsp Nr. 1996/20659
Bei zweiaktigen Delikten wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und schwere räuberische Erpressung ist jeweils die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben begangene Nötigung eines anderen, hier zum außerehelichen Beischlaf (§ 177StGB), zu außerehelichen sexuellen Handlungen (§ 178StGB) und zur Herausgabe von Geld (§ 255StGB) Tateinheit, nicht Tatmehrheit gegeben, wenn durch dieselbe Nötigungshandlung mehrere Beischlafhandlungen und sonstige sexuelle oder sexuelle Handlungen und die Hergabe von Geld erzwungen werden.
Normenkette:
StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, § 255 ;
Gründe:
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