1. Die Urteilsgründe tragen im Fall II 4 zwar die Verurteilung der Angeklagten P. und K. wegen Zuhälterei. Jedoch geht das Landgericht in den Urteilsgründen unzutreffend von dirigierender Zuhälterei nach § Abs. Nr. aus (so auch die Liste der angewandten Vorschriften). Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, die Angeklagten hätten die Ausübung der Prostitution der Tschechin M. überwacht oder Ort, Zeit und Ausmaß und andere Umstände ihrer Prostitutionsausübung bestimmt im Sinne des § Abs. Nr. . Der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei setzt in allen Begehungsweisen eine bestimmende Einflußnahme auf die Prostitutionsausübung voraus. Die bloße Unterstützung, z.B. die Förderung der Prostitution durch Vermittlung sexuellen Verkehrs, reicht zur Annahme des Tatbestandes nicht aus (BGH NStZ 1983, ; BGHR § Abs. Nr. Dirigieren 2). Nach den Gesamtumständen der Urteilsgründe ist nicht ersichtlich, daß "M." bei Ausübung ihres Gewerbes in irgendeiner Weise in ihrer Entscheidungsfreiheit durch eine sie kontrollierende Überwachung durch die Angeklagten beeinträchtigt gewesen ist.
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