Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zehn Fällen, "teilweise" begangen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, wegen weiteren sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat aus sachlichrechtlichen Gründen den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg, ist jedoch im übrigen unbegründet im Sinne des §
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