Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von §
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