Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Soweit mit dem Rechtsmittel Verfahrensfehler und der Schuldspruch beanstandet werden, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§
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