Die Änderung des Schuldspruchs ist erforderlich, weil nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte vom Versuch der Vergewaltigung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Zur Frage des Rücktritts verhält sich das Urteil nicht. Die getroffenen Feststellungen ergeben nicht, daß sich der Angeklagte auf Grund äußerer oder innerer Hemmnisse außerstande gesehen hätte, die begonnene Tat zu vollenden (BGHR
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