Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revision des Angeklagten führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
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