BGH - Beschluß vom 20.01.1993
3 StR 540/92
Normen:
StGB § 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 178 - Konkurrenzen 5
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

BGH - Beschluß vom 20.01.1993 (3 StR 540/92) - DRsp Nr. 1995/8617

BGH, Beschluß vom 20.01.1993 - Aktenzeichen 3 StR 540/92

DRsp Nr. 1995/8617

Dient die gewaltsam vorgenommene sexuelle Handlung (hier: Nötigung zur Berührung des Geschlechtsteils des Täters) lediglich der Vorbereitung des - erzwungenen - Geschlechtsverkehrs, liegt zwischen dieser und sexuellen Nötigung Gesetzeseinheit vor.

Normenkette:

StGB § 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision des Angeklagten führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.