Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in bezug auf alle Schuldsprüche und die beiden anderen Strafaussprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
Der Strafausspruch im Fall 1 (Tat vom Juni 1994) und damit auch die gebildete Gesamtstrafe können keinen Bestand haben.
Anders als zum Fall 2 (Tat vom Ostermontag 1995), bei dem die Kammer rechtsfehlerfrei eine Strafmilderung gemäß §§
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