BGH - Beschluß vom 29.11.1994
4 StR 648/94
Normen:
StGB § 174, § 176 ; StPO § 200 ;
Fundstellen:
NStZ 1995, 245
StV 1995, 113

BGH - Beschluß vom 29.11.1994 (4 StR 648/94) - DRsp Nr. 1995/2858

BGH, Beschluß vom 29.11.1994 - Aktenzeichen 4 StR 648/94

DRsp Nr. 1995/2858

1. Die Anklage muß die Taten so genau bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar ist, welche bestimmten Taten gemeint ist. 2. Bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegen Kinder erfordert dies die Angabe des Tatopfers, der Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung, eines bestimmten Tatzeitraumes und der (Höchst-)Zahl der vorgeworfenen Straftaten.

Normenkette:

StGB § 174, § 176 ; StPO § 200 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "bezüglich der Zeugin Doreen B. in drei Fällen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, in Tateinheit mit Beischlaf unter Verwandten und in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen; in sieben weiteren Fällen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Beischlaf unter Verwandten und in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen" sowie "bezüglich der Zeugin Yvonne B. in fünf Fällen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, in einem weiteren Fall wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.