BGH - Beschluß vom 30.05.1963 (1 StR 6/63) - DRsp Nr. 1994/6216
BGH, Beschluß vom 30.05.1963 - Aktenzeichen 1 StR 6/63
DRsp Nr. 1994/6216
»Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber mehreren nicht zusammenlebenden unehelichen Kindern dadurch entzieht, daß er die für die gleiche Zeit geschuldeten Unterhaltsrenten an die gesetzlichen Vertreter der Kinder nicht entrichtet, begeht mehrere rechtlich selbständige Handlungen (§ 74StGB).«
Normenkette:
StGB § 73, § 74, § 170 b;
Gründe:
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