Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sind zum Teil begründet.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision des Angeklagten behauptet, daß der Vorsitzende es unterlassen habe, dem Nebenkläger Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Ob dies zutrifft, bedarf keiner Entscheidung; denn das Urteil kann nicht hierauf beruhen.
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