BGH - Urteil vom 08.02.1995
3 StR 586/94
Normen:
StGB § 46 ; StPO § 140, § 142 ;
Fundstellen:
JR 1996, 124
NStZ 1995, 296

BGH - Urteil vom 08.02.1995 (3 StR 586/94) - DRsp Nr. 1995/5431

BGH, Urteil vom 08.02.1995 - Aktenzeichen 3 StR 586/94

DRsp Nr. 1995/5431

1. Beantragt der Angeklagte die Abberufung des Pflichtverteidigers, muß er eine ernsthafte und nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses substantiiert darlegen. Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen beiden machen regelmäßig die Ablösung des Pflichtverteidigers nicht erforderlich. 2. Die besondere Demütigung des Opfers durch den Täter bei einer Vergewaltigung kann strafschärfend berücksichtigt werden.

Normenkette:

StGB § 46 ; StPO § 140, § 142 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Einbeziehung einer weiteren Strafe - wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision bleibt der Erfolg versagt.

I. Die Verfahrensrügen sind teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.

1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der §§ 140 ff. StPO rügt, trägt er folgendes vor: