BGH - Urteil vom 12.01.1993
1 StR 757/92
Normen:
StGB §§ 22, 23, 24, 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 178 Abs. 1 - sexuelle Handlung 5
Vorinstanzen:
LG München I,

BGH - Urteil vom 12.01.1993 (1 StR 757/92) - DRsp Nr. 1995/8616

BGH, Urteil vom 12.01.1993 - Aktenzeichen 1 StR 757/92

DRsp Nr. 1995/8616

Ist der Täter mit strafbefreiender Wirkung vom Vergewaltigungsversuch zurückgetreten, so ist er auch dann nach § 178 StGB strafbar, wenn die Tathandlung ausschließlich der Vorbereitung des Beischlafs diente.

Normenkette:

StGB §§ 22, 23, 24, 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, begangen an B., der Nebenklägerin, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Nebenklägerin die Verurteilung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und mit Körperverletzung sowie wegen einer weiteren Körperverletzung. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil der festgestellte Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt worden ist.

I. Es handelt sich hierbei um folgenden Vorgang:

1. Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten, der sich völlig entkleidet hatte, und Frau B., die am Unterkörper ebenfalls nackt war, zu sexuellen Handlungen, bei denen er nicht zum Orgasmus gelangte. Er erklärte daraufhin, er wolle "richtig" mit ihr schlafen.